Ein Fotograf, der lediglich die Bilder zu einem Zeitschriften-Artikel auf Anweisung beisteuert, ohne dass er auf die Art und Weise, wie das Bild verwendet wird, einen Einfluss hat, haftet nicht für eine rechtswidrigen Zeitschriften-Veröffentlichung (OLG Hamburg, Urt. v. 13.03.2018 - Az.: 7 U 57/13).
Es um die Haftung eines Fotografen, den die Kläger auf Unterlassung in Anspruch nahmen. Sie waren der Ansicht, dass er für die Rechtsverletzung, die durch den Zeitschriften-Artikel geschehen war, mit verantwortlich sei.
Dieser Argumentation folgte das OLG Hamburg nicht und lehnte den Anspruch ab.
Grundsätzlich sei ein Unterlassungsbegehren verschuldenslos, so dass es eines persönlichen Fehlverhaltens nicht bedürfe, so die Richter. Jedoch sei eine einschränkende Beurteilung notwendig, da andernfalls eine uferlose Haftung eintrete.
Insbesondere im Bereich des Pressewesens sei es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt sei, , hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde. Denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Presse einen negativen Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.
Im vorliegenden Fall habe der Fotograf lediglich den Auftrag erhalten, ein bestimmtes Gebäude abzulichten,ohne dass er näher an der Erstellung des Artikels beteiligt gewesen sei. Mit der Weiterleitung der Fotografien an die Redaktion sei die Mitwirkung des Beklagten beendet.
Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, welche der Fotografien für die Veröffentlichung ausgewählt oder in welchem Zusammenhang und in welcher Weise die Bilder in dem zu erstellenden Zeitungsartikel verwendet worden seien. Durch eine derartige Handlung könne keine Verantwortlichkeit begründet werden, so das OLG Hamburg.