Die Online-Veröffentlichung von Fotos eines rechtsradikalen Demo-Teilnehmers begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (AG Friedberg, Urt. 06.08.2014 - Az.: 2 C 1141/13 (11)).
Der Kläger war Mitglied der NPD und hatte in Vergangenheit an einer rechtsradikalen Demonstration teilgenommen. Er war dort fotografiert worden. Dieses Foto und ein Lichtbild, das der Kläger selbst bei Facebook von sich veröffentlicht hatte, auf dem eine einschlägig bekannte Modemarke abgelichtet war, hatte der Beklagte auf seiner Homepage veröffentlicht.
Deswegen verlangte der Kläger nun Schmerzensgeld iHv. 3.000,- EUR.
Das AG Friedberg wies die Klage ab.
Zwar sei die Foto-Veröffentlichung rechtswidrig gewesen. Jedoch sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie einen Schmerzensgeld-Anspruch auslöse.
Denn der Kläger habe sich mit seiner Teilnahme an der Demonstration selbst in die Öffentlichkeit begeben und sei daher weniger schutzbedürftig. Gleiches gelte für das Facebook-Bild. Der Kläger habe diese Fotografie selbst ins Netz gestellt und damit nach außen kund getan, dass er zu einem Personenkreis gehöre, der rechtsextreme Auffassungen vertrete.
Wenn der Kläger auf diese Weise seine extremen politsischen Ansichten äußere, müsse er damit rechnen, dass politische Gegener dies aufgreifen und erwöhnen würden.