OLG München: Tabak-Werbeverbot gilt auch für herkömmliche Firmen-Webseite

Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für die herkömmliche Webseite eines Tabakunternehmenss, auch wenn über diese keinerlei Produkte verkauft werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 21.04.2016 - Az.: 6 U 2775/15).

Die Beklagte war ein mittelständischer Tabakhersteller und unterhielt eine eigene Webseite, auf der sich interessierte Nutzer über das Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, die einzelnen Produkte und die Tabakkultur informieren konnten. Auf der Startseite der Firma waren vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen abgebildet.

Die Vorinstanz - das LG Landshut <link http: www.online-und-recht.de urteile werbeverbot-fuer-tabakerzeugnisse-gilt-auch-fue-normale-unternehmenswebseite-und-nicht-nur-fuer-online-shop-landgericht-landshut-20150629 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.06.2015 - Az.: 72 O 3510/14) - stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn es sei verboten, für Tabakerzeugnisse in "Diensten der Informationsgesellschaft" zu werben <link http: www.gesetze-im-internet.de lmg_1974 __21a.html _blank external-link-new-window>(§ 21 a Abs.3 iVm. Abs.4 VTabakG). Hierzu gehöre nicht nur der klassische Online-Shop, sondern auch die bloße Webseite eines Tabakunternehmens.

Dieser Ansicht ist das OLG München nun gefolgt.

Das Gesetz verbiete eines Tabakunternehmen nicht den Betrieb einer normalen Homepage, solange diese rein sachlich und nüchtern über die Firme berichte. In dem Moment jedoch, wo diese faktenbezogene Ebene verlassen und die Grenze zur Werbung (hier: Abddruck der vier Tabakerzeugnisse konsumierenden, gut gelaunten Personen auf der Startseite) überschritten werde, liege ein Rechtsverstoß vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 117/16.