Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist ein Wettbewerbsverstoß
Leitsatz
Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist ein Wettbewerbsverstoß
Tenor
In der Sache (...) beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 6 für Handelssachen - durch (...) am 09.08.2016:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfcigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, Nutzem gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen, nämlich nicht über die Verwendung von Google Analytics aufzuklären, wie geschehen in Anlage AS 4.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80% zur Last.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).