Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.07.2014 - Az.: III ZR 391/13
Leitsatz:

Ein Access-Provider kann ohne konkreten Anlass die IP-Adressen seiner Nutzer 7 Tage speichern. Es ist ausreichend, wenn dies für die Aufrechterhaltung des technischen System erforderlich ist, z.B. um DDoS-Attacken abzuwehren.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: I ZB 71/13
Leitsatz:

1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorste henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP- Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheber- rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.05.2017 - Az.: VI ZR 135/13
Leitsatz:

1. Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).
2. § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH, 19. Oktober 2016, C-582/14, NJW 2016, 3579).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.07.2018 - Az.: VI ZR 225/17
Leitsatz:

1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.


2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.


3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2015 - Az.: 33 O 141/13
Leitsatz:

1. Alleine der Umstand, dass in einem Vermarktungsvertrag ein Online-Werbetreibender als "Handelsvertreter" bezeichnet wird, macht aus ihm noch nicht zwingend tatsächlich einen Handelsvertreter iSd. §§ 84 ff. HGB.
2. Ob ein Online-Handelsvertreter vorliegt, ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Ist der Vertrag so ausgestaltet, dass die gesamte Infrastruktur für die Werbung im alleinigen Einflussbereich des Vermittlers liegt (z.B. Vorgabe des Umsatzes und der Preise) spricht dies gegen die Annahme eines Handelsvertreters.
3. Ein Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn er unbillig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das umworbene Unternehmen tatsächlich keinen neuen Kunden-Stamm erlangt hat, sondern stets einen Dritten (hier: den AdServer-Betreiber) einschalten muss, um eine Geschäftsbeziehung mit dem (Neu-) Kunden aufzubauen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2016 - Az.: 12 O 151/15
Leitsatz:

Like-Button von Facebook verletzt geltendes Datenschutzrecht

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14
Leitsatz:

1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.
2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 19.10.2016 - Az.: C?582/14
Leitsatz:

Zulässige Speicherung von IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber

Landgericht Frankfurt_aM, Teilurteil v. 16.10.2014 - Az.: 2-03 O 27/14
Leitsatz:

Falsche Angaben auf einer Webseite zum Facebook-Plugin stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar, da es sich bei § 13 TMG um keine marktbezogene Norm handelt.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 18.02.2014 - Az.: 3-10 O 86/12
Leitsatz:

Bei Erhebung pseudonymisierter Daten durch das Online-Statistik-Tool Piwik muss der Webseiten-Besucher vorab auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wird. Erfolgt dies nicht, so handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß.